Reinigung und Pflege des Geländes um die Böhmerweiher

Begründung:

Der Böhmerweiher, der sich in privatem Eigentum befindet, wird schon immer auch von vielen Puchheimer Bürgerinnen und Bürgern als Badeweiher genutzt. Seit vielen Jahren ist die Vermüllung des Geländes durch die Benutzer ein Ärgernis und teilweise ein Sicherheitsrisiko (z.B. Glasscherben). Der Müll wird bisher von Freiwilligen und vom Eigentümer mehr schlecht als recht entfernt (Anmerkung: diese Aktivitäten sind ein freiwilliges Engagement!). Das Problem hat gerade dieses Jahr wieder deutlich zugenommen.

Im Gröbenzeller Gemeinderat wurde die Angelegenheit bisher folgendermaßen behandelt:

Der Gröbenzeller Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom 23.07.1998 einstimmig beschlossen, die Verwaltung mit der wohlwollenden Prüfung der Frage zu beauftragen,aob und wie das Gelände um die Böhmerweiher mit Hilfe des Gröbenzeller Bauhofs oder eines von der Gemeinde beauftragten Dritten sauber gehalten werden kann. Am 01.12.2998 fand in München eine Besprechung zur Thematik Böhmerweiher statt, an der unter anderem die beiden Bürgermeister von Puchheimer und Gröbenzell, der Vorsitzende und Geschäftsführer des "Erholungsflächenvereins" sowie die Planungsreferentin der Landeshauptstadt teilnahmen. Als Ergebnis dieser Besprechung ist unter anderem festgehalten: "Alle Gesprächsteilnehmer sind sich enig, dass kein öffentlicher Träger für Reinigung, Pflege und Sicherheit im dortigen Bereich verantwortlich sein kann. Dies ist ausschließlich Sache der privaten Verantwortung des Eigentümers." Mit dieser Auffassung, die so auch an den Gröbenzeller Gemeinderat kommuniziert wurde, gingen und gehen die Verwaltungsspitzen aber an der Rechtslage und der faktischen Situation vorbei. Aufgrund des faktisch öffentlichen Charakter des Gebietes besteht keine Zustandshaftung des Eigentümers für hinterlassene Abfälle. kSo schreibt selbst das Umweltschutzreferat der Landeshauptstadt München an den Anwalt der damaligen Eigentümerin (16.12.1992): "Wir teilen Ihre Ansicht, dass das o.g. Anwesen aufgrund des gesetzlichen Betretungsrechts der Allgemeinheit gewidmet ist und Ihre Mandantin von der Beseitigung des wilden Mülls entbunden ist."

Der Bayerische Verfassungsgerichtshof führt in Begründung zu seiner Entscheidung vom 05.04.2004 aus, dass das Zusammentragen von in Wald und Flur fortgeworfenen Abfällen wegen der gesetztlich gewährleisteten freien Zugänglichkeit dieser Grundstücke mangels Abfallbesitzes nicht Sache der den Grund besitzenden Land- und Forstwirte ist, sondern zu den öffentlich-rechtlichen Körperschaften obliegenden Entsorgungspflichten gehört. Zu diesem Urteil heißt es in den BayVBl. (1/2005): "Nach ständiger Rechtssprechung ist das erforderliche Mindestmaß an tatsächlicher Sachherrschaft allerdings für den eigentümer eines Grundstückes ausgeschlossen, "wenn er mit seinem Grundstück durch Betretungsrechte der Allgemeinheit in Pflicht genommen wird" (BVerwG vom 078.05.2003, BayVBl. 2004, 151) oder - verallgemeinernd - "wenn sich die tatsächliche Herrschaftsbeziehung dieser Person zu den Abfällen nicht von derjenigen beliebiger anderer Personen unterscheidet (BVerwG vom 1^1.12.1997, BVerwGE 106, 43/46 = BayVBl. 1998, 313)". Die Entsorgungspflicht dürfte somit bei der Landeshauptstadt München liegen, in deren Gemarkung das Gelände um die Böhmerweiher liegt.

Aus Gründen der Billigkeit sollten sich unserer Meinung nach allerdings auch die Anliegergemeinden Puchheim und Gröbenzell - deren Bürger den Böhmerweiher hauptsächlich nutzen - an den Kosten für Reinigung und Pflege des Geländes beteiligen.

 Für die Übergangszeit bis zum Erwerb und Ausbau des Geländes der Böhmerweiher soll eine möglichst rasche und unbürokratische Lösung - unter Einbeziehung des Eigentümers - gefunden werden.

Ein nahezu gleilchlautender Antrag ist bereits in Gröbenzell gestellt worden und wird dort voraussichtlich noch vor der Sommerpause behandelt werden.

 Beschluss in der Gemeinderatssitzung vom 29.07.2008 (Abstimmungsergebnis 19:6): "Die Gemeinde Puchheim trifft vor Erwerb und Umgestaltung des Böhmerweihergeländes keine Vereinbarung mit der Landeshauptstadt München und der Gemeinde Gröbenzell bezüglich der Zuständigkeit und Kostenverteilung für die Reinigung und Pflege des Geländes." - Der Antrag wurde damit abgelehnt.

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